Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 23aArtikel 5, Paragraph 23 a
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 23bis
Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
(1)Absatz eins,[Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien] Ist es nach dem Recht einer benannten Vertragspartei nicht zulässig, dass die Behörde eine Mitteilung, die eine internationale Registrierung betrifft, direkt dem Inhaber übermittelt, so kann diese Behörde das Internationale Büro ersuchen, diese Mitteilung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
(2)Absatz 2,[Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
(3)Absatz 3,[Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2017
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40191399